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196/2002 Dresden, 11. September 2002
Verwaltungsverfahren für Opfer der Flutkatastrophe wird vereinfacht Finanzminister Dr. Metz: "Wiederaufbaumaßnahmen können bereits vor Bewilligung von Fördermitteln begonnen werden"
Das Sächsische Staatsministerium der Finanzen hat am heutigen Tag in einem Erlass geregelt, dass es für Maßnahmen, die
- zur Gefahrenabwehr oder zur Verhinderung einer Verschlechterung des Zustandes von Sachen,
- zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit oder der bestimmungsgemäßen Nutzbarkeit von Sachen,
- zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit von Anlagen, Maschinen und technischen Einrichtungen oder zur diesbezüglichen Ersatzbeschaffung,
- zum funktionsmäßigen Ausbau von Straßen, Wegen und Brücken und
- zur Beschaffung von Umlaufvermögen, soweit dieses zur Aufnahme oder Fortführung der Geschäftstätigkeit notwendig ist,
von Opfern der Flutkatastrophe getroffen wurden,
befristet bis zum 31.12.2002
keiner Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn bedarf. Für Maßnahmen, die im Zusammenhang mit Soforthilfen begonnen wurden, gilt die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn als erteilt. "Damit braucht niemand, der bereits vor der Bewilligung von Fördermitteln mit den erforderlichen Arbeiten begonnen hat oder noch beginnen will, Nachteile im Verwaltungsverfahren zu befürchten", teilte Finanzminister Metz heute mit. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 12. August 2002 in Kraft. Mit einem gemeinsamen Schreiben haben Staatsminister Dr. Metz und Staatsminister Tillich - in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Lenkungsausschusses für den Wiederaufbau diesen Erlass heute an die Bürgermeister und Landräte der betroffenen Gebiete übersandt und diese zugleich aufgefordert, selbst alles Mögliche zu tun, um die bürokratische Abwicklung der Hilfen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Hintergrund: Grundsätzlich gilt im Zuwendungsrecht, dass erst nach der Bewilligung der beantragten Fördermittel mit den entsprechenden Maßnahmen begonnen werden darf. Will der Antragsteller bereits vor Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides mit der Verwirklichung der Maßnahme beginnen, muss die Bewilligungsbehörde dem vorzeitigen Beginn zustimmen; andernfalls ist der vorzeitige Beginn förderschädlich. Um der besonderen Situation der Hochwasserbetroffenen gerecht zu werden, wird deshalb mit diesem Erlass des Finanzministeriums eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmebeginns gemäß Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 Sächsische Haushaltsordnung (SäHO) sowie weitere Verwaltungsvereinfachungen für Hochwasserbetroffene geregelt.