Hochwasser
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31.12.2002
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Die Hochwasser - Katastrophe 2002 in Sachsen und Sachsen-Anhalt hat viele Bürgerinnen und Bürger folgenschwer getroffen. Eine Entschädigung durch die Schaden - Versicherer wird in vielen Fällen nicht in Betracht kommen, da nicht alle Flutopfer in ihrer Wohngebäude- und Hausratversicherung Hochwasser - Schäden eingeschlossen haben. Dies legt es nahe, möglichen Versäumnissen der zuständigen Stellen nachzugehen und zu hinterfragen, ob insbesondere die Gemeinden aus Anlaß der Hochwasser - Katastrophe auf Schadensersatz und Entschädigung in Haftung genommen werden können, weil etwa die schon auf Grund des Oder - Hochwasser 1997 als marode erkannten Hochwasser-Schutzanlagen nicht ausreichend überprüft und saniert worden sind. Darüber hinaus soll die Frage beantwortet werden, ob die Hochwasser - Gefahren bei Ausweisung der von der Hochwasser - Katastrophe betroffenen Baugebiete als Bauland und bei der Erteilung der Baugenehmigungen vernachlässigt worden sind und deshalb Schadenersatz - und Entschädigungsansprüche in Betracht kommen.

Indes helfen bloße Forderungen nach Entschädigung und Schadenersatz weder dem einzelnen Flutopfer noch den von der Hochwasser - Katastrophe in Sachsen und Sachsen-Anhalt betroffenen Gemeinden. Berechtigte Ansprüche auf Schadensersatz und Entschädigung aber sollten konsequent weiterverfolgt werden. Ob sich die Flutopfer hierbei auf "Großzügige Angebote" verweisen lassen müssen, wie aus dem Sächsischen Justizministerium unlängst zu vernehmen war (die SZ von 21.11.2002 berichtete) und die Schuldfrage bei Beurteilung der Hochwasser - Katastrophe nach Ansicht des Sächsischen Innenministeriums "zweitrangig" sein wird (SZ vom 21.11.2002) darf angesichts der Vielzahl und des Ausmaßes der erhobenen Schadenersatz - Ansprüche bezweifelt werden.

Der vorliegende Beitrag greift diese Problematik auf und beantwortet die wichtigsten Fragen zur kommunalen Haftung und Entschädigung bei Hochwasser. Im Vordergrund der Betrachtungen stehen nachfolgend insbesondere die Pflichtenkreise

- Gewässerausbau und Gewässerunterhaltung,

- die Aufgaben der Aufsichtsbehörden

-und die von den Gemeinden bei der Ausweisung neuer (Wohn-) Baugebiete (Bauleitplanung) zu beachtenden Pflichten.

Der Autor ist selbständiger Anwalt in Berlin und ist dort als Fachanwalt für Verwaltungsrecht in den Bereichen Schul- und Hochschulrecht/ Studienplatzklage tätig: www.nc-klage-psychologie.de 

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Rechtsanwalt u.Fachanwalt für Verwaltungsrecht A. Jakubietz